|
Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige
1. Grundlegendes zur Selbstanzeige im Steuerrecht
a) Wer eine Selbstanzeige macht, wird nicht bestraft, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Mit der Selbstanzeige wird die tätige Reue des Steuersünders honoriert.
Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Steuersünder „reinen Tisch“ macht und die bislang hinterzogene Steuer nachzahlt.
b) Auf den ersten Blick erscheint eine Selbstanzeige einfach. Hierzu muss noch nicht einmal ein Formular ausgefüllt werden. In Wirklichkeit ist eine Selbstanzeige durchaus anspruchsvoll. Dies kann bereits mit der Ermittlung der bislang verschwiegenen Einkünfte beginnen. Erfahrungsgemäß sind beispielsweise schweizerische Banken nur bedingt kooperativ, wenn es darum geht, für möglicherweise bis zu 11 Jahre zurück die Zinserträge eines Portfolios zu ermitteln.
c) Typische Fehlerquellen bei einer „selbstgemachten“ Selbstanzeige ohne fachlichen Rat sind:
- (1) Die Selbstanzeige wird bei einer unzuständigen Stelle angebracht, z. B. bei der Staatsanwaltschaft. Dann ist die Tat entdeckt und eine nachfolgende Selbstanzeige ist ausgeschlossen.
- (2) Nur einer der Ehegatten (bzw. der Miterben oder der Mitgesellschafter) macht eine Selbstanzeige. Strafbar gemacht hat sich aber auch der andere Ehegatte. Für den anderen Ehegatten (bzw. Miterben, Mitgesellschafter) ist dann der Weg über die Selbstanzeige versperrt.
- (3) Im Rahmen einer sogenannten gestuften Selbstanzeige (oder nach Ankündigung einer Betriebsprüfung) wird der Hinterziehungsbetrag zu niedrig geschätzt. In diesem Falle ist die komplette Selbstanzeige gefährdet.
- (4) Die Steuerhinterziehung ist im rechtlichen Sinne bereits entdeckt, z. B. weil die Betriebsprüfung bereits begonnen hat. Eine Selbstanzeige hilft dann nicht mehr.
d) Im Mai 2011 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft. Die Neuregelungen werden sogleich nachfolgend kurz dargestellt.
2. Verschärfungen bei der Selbstanzeige im einzelnen
a) Zukünftig müssen Selbstanzeigen vollständig sein. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hat ein österreichisches und ein schweizerisches Konto mit hinterzogenen Steuern. Bringt der Steuerpflichtige nur das schweizerische Konto zur Selbstanzeige, so war er bisher im Hinblick auf die CH-Zinsen straffrei. Zukünftig tritt Straffreiheit nur ein, falls der Steuerpflichtige die österreichischen und die schweizerischen Zinsen zur Selbstanzeige bringt.
Das Vollständigkeitsgebot bezieht sich im einzelnen auf die Person des Steuerpflichtigen, auf die Steuerart und auf den Besteuerungszeitraum:
- (1) Beispiel zur Vollständigkeit bezüglich der Person des Steuerpflichtigen: Der Ehemann hat seine begangene Steuerhinterziehung angezeigt; die Ehefrau hat ihre Steuerhinterziehung nicht angezeigt. Der Ehemann bleibt straffrei, nicht aber die Ehefrau.
- (2) Beispiel zur Vollständigkeit bezüglich der Steuerart: Ein Handwerker hat die Hinterziehung von Einkommensteuer vollständig angezeigt; die ebenfalls hinterzogene Umsatzsteuer hat er nicht angezeigt. Für die hinterzogene Einkommensteuer wird der Handwerker nicht bestraft. Eine nachträgliche Anzeige der hinterzogenen Umsatzsteuer ist nur insoweit ausgeschlossen, als die Umsatzsteuerhinterziehung durch die Anzeige der hinterzogenen Einkommensteuer bereits entdeckt ist.
- (3) Beispiel zur Vollständigkeit bezüglich des Besteuerungszeitraums: Ein Handwerker hat die von ihm hinterzogene Einkommensteuer 2008 vollständig angezeigt. die ebenfalls hinterzogene Einkommensteuer 2009 hat er nur teilweise angezeigt. Mangels vollständiger „Anzeige 2009“ ist die vollständige „Anzeige 2008“ zukünftig wirkungslos.
Umstritten ist und bleibt eine unbewusst unvollständige Anzeige
b) Eine Selbstanzeige ist zukünftig ausgeschlossen, nachdem eine Außenprüfung angeordnet wurde. Auf das Erscheinen des Betriebsprüfers kommt es nur noch ersatzweise an.
Eine Selbstanzeige ist des weiteren zukünftig ausgeschlossen, wenn eine Steuerfahndungsprüfung läuft und bei üblichem Gang der Ermittlungen mit einer Überprüfung zu rechnen ist. Beispiel: Die Verwaltung kauft eine CD, die den Namen des Steuerpflichtigen enthält.
c) Beträgt die hinterzogene Steuer mehr als Euro 50.000, muss der Steuerpflichtige zur Strafbefreiung zukünftig einen Zuschlag von 5 % auf den hinterzogenen Steuerbetrag zahlen (neben der Nachzahlung der regulären Steuern und der Hinterziehungszinsen). Steuerhinterziehungsbeträge mehrerer Jahre oder verschiedener Steuerarten werden n i c h t aufaddiert.
d) Die bisherigen Sperrgründe für eine strafbefreiende Selbstanzeige bleiben (Erscheinen eines Amtsträgers zwecks Prüfung; Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens; Wissenmüssen des Steuerpflichtigen um die Tatentdeckung).
3. Vervollständigung einer bisher unvollständigen Anzeige
Hat ein Steuerpflichtiger bisher nur eine unvollständige Selbstanzeige gemacht, so kann er die bisher unvollständige Selbstanzeige auch nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes straffrei vervollständigen. Beispiel: Der Steuerpflichtige hat bislang nur die hinterzogenen Steuern auf CH-Zinsen zur Anzeige gebracht; er kann die ebenfalls hinterzogenen Steuern auf österreichische Zinsen nachmelden (es sei denn, es ist zwischenzeitlich ein Sperrgrund - z. B. eine Steuerfahndungsprüfung - eingetreten). Allerdings muss ggf. der genannte 5 %-Zuschlag gezahlt werden. |